Der Beschluss V0066-18 vom 17. Januar 2018 wird mit der folgenden Frage konfrontiert: Stellt ein in Spanien befindlicher Server im Sinne der Körperschaftsteuer eine ständige Betriebsstätte in Spanien dar?
Grundlegend ist dabei zu klären, ob eine ständige Betriebsstätte in Spanien vorliegt oder nicht. Denn sollte dies der Fall sein, könnten die von dem Unternehmen in Spanien erhaltenen Erträge der Besteuerung in Spanien unterliegen, wenn auch nur in dem Maße, in dem diese der ständigen Betriebsstätte zuschreibbar sind.
Rechtsbegriff: ständige Betriebsstätte in Spanien
Artikel 5 des Doppelbesteuerungsabkommens (CDI – Convenio para evitar la Doble Imposición) definiert eine „ständige Betriebsstätte“ als einen festen Geschäftsort, über den ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit vollständig oder teilweise abwickelt. In diesem Sinne werden der Sitz der Geschäftsleitung, Niederlassung, Büro, Fabrik, Werkstatt, Ort der Mineralgewinnung sowie Baustellen/Anlagen, deren Ausführungsdauer 12 Monate überschreitet, als „fester Geschäftsort“ betrachtet. In diesem Sinne gelten Lager, Depots oder die feste Wartung eines Ortes zur Datenerfassung und zur Durchführung jeglicher sonstiger begleitenden oder vorbereitenden Tätigkeiten nicht als ständige Betriebsstätten.
Es wird nicht davon ausgegangen, dass ein Unternehmen eines Vertragsstaats eine ständige Betriebsstätte in einem anderen Vertragsstaat unterhält, nur, weil die Geschäftstätigkeiten in diesem anderen Vertragsstaat durch einen Makler, einen Allgemeinkommissionär oder einen sonstigen Agenten mit unabhängigem Status ausgeführt werden, soweit derartige Personen innerhalb des gewöhnlichen Rahmens ihrer Geschäftstätigkeit handeln.
Die Tatsache allein, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine in einem anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft kontrolliert oder von dieser kontrolliert wird oder Geschäftstätigkeiten in diesem anderen Vertragsstaat abwickelt (sei es über eine ständige Betriebsstätte oder auf andere Weise), ist nicht ausreichend, um eine dieser Gesellschaften in eine ständige Betriebsstätte der anderen zu verwandeln.
Um eine ständige Betriebsstätte in Spanien zu besitzen, muss ein nicht ansässiges Unternehmen einerseits über einen „Geschäftsort“ verfügen; wie zum Beispiel Einrichtungen, einen Geschäftsraum oder, in bestimmten Fällen, Maschinen oder Ausstattungen. Andererseits muss dieser Geschäftsort „fest“ sein. Das heißt, er muss sich an einem bestimmten Ort befinden und einen gewissen Grad an Dauerhaftigkeit aufweisen.
Der Ausdruck „Geschäftsort“ umfasst jegliche Geschäftsräume, Einrichtungen oder materielle Mittel, die bei der Durchführung der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens zum Einsatz kommen, unabhängig davon, ob sie ausschließlich diesem Zwecke dienen oder nicht. Der Geschäftsort kann sich auch in den Einrichtungen eines anderen Unternehmens befinden.
Wenn man diese Definition berücksichtigt, kann eine Computeranlage an einem bestimmten Standort nur dann als ständige Betriebsstätte angesehen werden, wenn sie die Anforderungen für eine feste Anlage erfüllt. Wichtig im Falle eines Servers ist nicht die Möglichkeit, dass er beweglich ist, sondern ob dies tatsächlich geschieht. Damit ein Server einen festen Geschäftsort bilden kann, muss er sich über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg an einem Ort befinden, um als fest betrachtet zu werden.
Es ist von Fall zu Fall zu untersuchen, ob ein Unternehmen seine gewerbliche Tätigkeit ganz oder teilweise über die besagte Anlage abwickelt. Dabei ist zu berücksichtigen, ob aufgrund des Vorhandenseins einer derartigen Anlage bestätigt werden kann, dass dem Unternehmen Installationen zur Verfügung stehen, um operativ tätig sein zu können.
Die für ein Unternehmen im Einzelfall notwendigen Grundfunktionen sind von der Art der von ihm abgewickelten Geschäftstätigkeiten abhängig, sie müssen einen unerlässlichen Teil ihrer gewerblichen Tätigkeit darstellen und sie dürfen keine Tätigkeit darstellen, die als vorbereitend oder ergänzend betrachtet werden könnte.
Wenn die Tätigkeiten des Unternehmens in Spanien rein vorbereitender oder ergänzender Natur im Rahmen des Vertriebs von Produkten im Internet sind (zum Beispiel wird der Standort häufig verwendet, um einen Server zu steuern, der eine Website ausschließlich für Werbung, Präsentation von Produktkatalogen oder zur Information von potenziellen Kunden beherbergt), stellt der Standort keine ständige Betriebsstätte dar. Wenn im Gegensatz dazu die für den Verkauf typischen Funktionen von diesem Standort aus erfolgen (zum Beispiel die Vertragsunterzeichnung mit dem Kunden, der Zahlungsvorgang und die Übergabe der Produkte werden automatisch über die dort befindliche Anlage durchgeführt), können derartige Tätigkeiten nicht als ausschließlich vorbereitend oder ergänzend betrachtet werden.
Schlussfolgerungen – Server als ständige Betriebsstätte in Spanien
Zusammenfassung der Anforderungen, die zu erfüllen sind, damit ein Server als ständige Betriebsstätte in Spanien betrachtet werden kann:
1.) Er muss als ein „Ort“ angesehen werden können: Ein Server erfüllt diese Voraussetzung, soweit es sich um eine Computeranlage mit einem physischen Standort handelt.
2.) Er muss als „fest“ angesehen werden können: Ein Server erfüllt diese Voraussetzung, soweit er sich ohne tatsächliche Ortsveränderung über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg an einem gleichen Ort befindet.
3.) Das Unternehmen muss einen Teil seiner Geschäftstätigkeit über diesen Server abwickeln, wobei die Anwesenheit von Personal nicht erforderlich ist.
4.) Es muss davon ausgegangen werden können, dass dieser Server dem Unternehmen „zur Verfügung steht“: Der Server ist Eigentum des Unternehmens oder ist von diesem gemietet.
5.) Die über diesen Server ausgeführte Geschäftstätigkeit darf nicht rein vorbereitender oder begleitender Natur sein, sondern über ihn müssen die wichtigsten Funktionen abgewickelt werden, die das Hauptgeschäftsfeld darstellen (core business).
Das entscheidende Kriterium, um zwischen rein vorbereitenden bzw. ergänzenden Geschäftstätigkeiten sowie anderen zu unterscheiden, besteht darin festzustellen, ob die am festen Geschäftsort abgewickelten Tätigkeiten an sich einen unerlässlichen und wesentlichen Teil der Geschäftstätigkeiten des Gesamtunternehmens darstellen. Dabei ist jeder Fall einzeln zu untersuchen. An einem festen Geschäftsort, dessen allgemeiner Zweck mit dem des Gesamtunternehmens übereinstimmt, wird keine vorbereitende oder ergänzende Geschäftstätigkeit durchgeführt.
Bettina Náray