Artikel 5 des Königlichen Gesetzesdekrets 6/2020 vom 10. März über dringende Maßnahmen im wirtschaftlichen Bereich und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit festlegt, dass Zeiten der Isolation, der Ansteckung oder der Einschränkung der Ausgänge aus der Gemeinde, in der die Arbeitnehmer ihren Wohnsitz oder ihre Arbeitsstätte haben, ausnahmsweise als einem Arbeitsunfall gleichgestellt gelten als Folge des COVID-19-Virus.
Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gelten ausnahmsweise Zeiten der Isolation oder Ansteckung von Arbeitnehmern, die durch COVID-19 verursacht wurden, als einem Arbeitsunfall gleichgestellte Situation, ausschließlich für die finanzielle Leistung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Systems der Gesetzliche Krankenversicherung.
Sofern es nachgewiesen wird, dass die Ansteckung der Krankheit ausschließlich bei der Durchführung der Arbeit im Sinne von Artikel 156 der Fassung des Allgemeinen Gesetzes über die Gesetzliche Krankenversicherung, das durch das Königliche Gesetzesdekret 8/2015 vom 30. Oktober genehmigt wurde, in diesem Fall wird sie als Arbeitsunfall eingestuft.
Finanzielle Leistungen
Die Zahlung der Geldleistung von AU in Fällen, die mit COVID-19 zusammenhängen, wird von der Berufsgenossenschaft, die berufliche Kontingenzen trägt und die Beschäftigte eines Unternehmens schützt, obwohl die Gesundheitsfürsorge und die Kontrolle der Bescheinigung von den öffentlichen Gesundheitsdiensten durchgeführt werden.
Da die wirtschaftliche Regelung derjenigen für berufliche Kontingenzen ähnelt, erhält der Arbeitnehmer 75% des Grundbetrags für arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren des Vormonats, und zwar ohne Abzug von Tagen, d. h. ab dem Tag nach der Arbeitsunfähigkeit bis zum Tag der Wiederaufnahme des Dienstes.
Die 75% der Bemessungsgrundlage sind der gesetzlich festgelegte Mindestbetrag, aber in einigen Tarifverträgen wird das Recht des Arbeitnehmers auf 100% der Bemessungsgrundlage anerkannt. Es ist daher zu prüfen, ob der Tarifvertrag diese Verbesserung auf Kosten des Unternehmens vorsieht.
Wenn Sie wegen COVID-19 krankgeschrieben sind, sei es, weil die Krankheit bestätigt wurde, sei es, weil eine Quarantäne verhängt wurde, man muss in der Isolation bleiben und man darf keine Telearbeit leisten.
Der Arbeitgeber zahlt den vollen Lohn für den Tag der Krankunfähigkeit unabhängig davon, ob am Tag des Krankunfähigkeit tatsächlich gearbeitet wurde oder nicht.
Ab dem folgenden Tag ist für die Bezahlung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit die Berufsgenossenschaft zuständig, die die berufliche Absicherung der Arbeitnehmer des Unternehmens gewährleistet (INSS, Versicherungsgesellschaft, usw.). In der Praxis ist es in den meisten Fällen das Unternehmen, das dem Arbeitnehmer die Krankheitstage auf der Lohn- und Gehaltsliste im Wege einer delegierten Zahlung vergütet.
Inmaculada Pessini