Körperschaftsteuer in Spanien: Modell 202 – Körperschaftsteuervorauszahlungen

Die Grundlagen des Vordrucks 202 sind im Königlichen Gesetzesdekret 634/2015 vom 10. Juli aufgeführt, in dem die Körperschaftsteuer-Verordnung verabschiedet wurde (Körperschaftsteuer in Spanien). Der Vordruck 202 wird verwendet, um Körperschaftsteuervorauszahlungen für ansässige sowie nicht ansässige juristische und natürliche Personen in Spanien vorzunehmen, wenn eine ständige Betriebsstätte auf spanischem Gebiet besteht.

Stundung und Ratenzahlung von Steuerschuld beim Finanzamt in Spanien

Für Steuerschuld beim Finanzamt in Spanien, die sich im Ausführungszeitraum oder freiwilligen Zahlungszeitraum befindet, kann eine Stundung oder Ratenzahlung unter vorheriger Antragstellung des Steuerpflichtigen vorgesehen werden, wenn es die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nicht zulässt, den Zahlungen innerhalb der von besagter Steuerbehörde festgelegten Fristen nachzukommen.