Im Artikel 37 des Arbeitnehmerstatuts ist der bezahlte Urlaub in Spanien geregelt. Gründe und Zeiten können im Tarifvertrag eines Unternehmens verbessert werden.
Der Beginn des bezahlten Sonderurlaubs beginnt mit dem Eintreten des ursächlichen Ereignisses; aber was passiert, wenn das ursächliche Ereignis mit einem Feiertag oder Ruhetag des Mitarbeiters zusammenfällt?
Ein kürzlich getroffener Beschluss des Obersten Gerichtshofs (Urteil 145/2018 vom 13. Februar 2018) bereinigt die vielfältigen Auslegungen, die besagen, dass bezahlter Urlaub nur beginnend ab dem Zeitpunkt des ursächlichen Grundes genommen werden kann und nicht vorher. Fällt dieser mit einem Feiertag oder Ruhetag des Arbeitnehmers zusammen, so beginnt der Sonderurlaub am ersten Werktag unmittelbar danach.
Dieses Urteil betrifft folgende Gründe (bezahlter Urlaub in Spanien):
- Heirat
- Geburt des Kindes
- Krankenhausaufenthalt und Todesfall eines Angehörigen
Es gibt eine Besonderheit beim Anspruch auf den zweitägigen Sonderurlaub im Falle eines Krankenhausaufenthaltes eines Angehörigen: Der Sonderurlaub muss nicht an den ersten beiden Tagen des Krankenhausaufenthaltes genommen werden. Wenn dieser sich allerdings um zwei Tage verlängert, hat der Arbeitnehmer laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes von Castilla y León (Urteil 247/2008) ab den Moment der Einlieferung Anspruch auf Urlaub. Die zwei Urlaubstage können unmittelbar nacheinander oder in Abständen erfolgen, was der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Voraus unter Angabe des Grundes mitzuteilen hat.
Darüber hinaus hat der Mitarbeiter bei mehrfacher Einlieferung von Angehörigen mit denselben Erkrankungen das Recht auf aufeinanderfolgenden Urlaub, da jeder Krankenhausaufenthalt als ein unabhängiges Ereignis gilt. Allerdings, im Falle zweier nicht stationärer Einlieferungen, die eine Unterbrechung von einem Tag haben, und auf den gleichen Krankheitsfall zurückzuführen sind, wird der Urlaub ab dem ersten dieser Tage gezählt und kann nicht aufsummiert werden, laut Urteil des Obersten Gerichtshofes von Kastilien und León (EDJ 2005/24485).
Das Unternehmen muss die bezahlten Urlaubstage als tatsächliche Arbeit berücksichtigen und der Mitarbeiter darf sie nicht zurückfordern. Bezahlte Urlaubstage sind immer Kalendertage, es sei denn, der geltende Tarifvertrag betrachtet diese Tage als Werktage.
Neben dem im Arbeitnehmerrecht geregelten bezahlten Sonderurlaub sehen einige Tarifverträge in Spanien Urlaub für den Freizeitausgleich vor, bei diesem kein Grund beim Urlaubsantrag angegeben werden muss. Dieser wird bei der Berechnung der jährlichen Arbeitszeit nicht berücksichtigt.
Der Mitarbeiter muss dem Unternehmen immer ein Dokument vorlegen, das die Abwesenheit von der Arbeit begründet oder bestätigt.
Bezahlter Urlaub in Spanien sollte kontrolliert werden. Die beste Möglichkeit für Unternehmen, den Überblick über den bezahlten Urlaub in Spanien zu behalten, ist die Einführung eines Managementsystems, das die Personalverwaltung vereinfacht.
Soledad Moriche