Coronavirus in Spanien: Am 15. März 2020 hat die spanische Regierung den Alarmzustand ausgerufen. Dieser geht nun in Verlängerung und soll vorerst bis zum 11. April andauern. Infolge dieser Entscheidung müssen alle Arbeitnehmer, wenn es möglich ist, von zu Hause arbeiten.
Um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzuschwächen, hat die Regierung mittels RD 7/2020 einige Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen veröffentlicht. Wir bei Arintass diese im Folgenden für Sie zusammengefasst.
Die erste Maßnahme ist der Zahlungsaufschub der Steuern. Der Aufschub der Steuerzahlungen wird für die Abrechnungen und Selbstabrechnungen gewährt, deren Einreichungsfrist zwischen dem 13. März 2020 und 30. Mai 2020 endet. Dies betrifft die Mehrwertsteuer des ersten Quartals 2020 für Klein- und Mittelständisches Unternehmen (KMU).
Nach Erlass HAP/2178/2015 können Beträge unter 30.000 € bis zu sechs Monaten gestundet werden und während der ersten drei Monate des Aufschubs fallen keine Verzugszinsen an.
Der Steueraufschub, der normalerweise nicht möglich ist, wird gemäß Artikel 65 des allgemeinen Steuergesetzes gestattet. Insbesondere Schulden aus Einbehaltungen und Abschlagszahlungen, Ausgangssteuern, wie z.B. der Mehrwertsteuer oder Körperschaftssteuer-Teilzahlungen.
Nur Personen oder Unternehmen mit einem Transaktionsvolumen von unter 6.010.121,04 Euro im Jahr 2019 können diese Maßnahme anwenden. Zu beachten ist, dass lediglich die Zahlung aufgeschoben werden kann, die Abgabefrist bleibt unverändert.
Die zweite Maßnahme ist die Fristsuspendierung und Fristverschiebung im steuerlichen Bereich. Fristen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses königlichen Gesetzesdekrets noch nicht abgelaufen sind, werden für einige Fälle bis zum 30. April 2020 verlängert:
Die Fristverlängerung gilt für Steuerschulden, aus Abrechnungen, die die öffentliche Verwaltung vorgenommen hat; Beschlagnahmeverfahren und Auskunftsersuchen mit steuerlichen Auswirkungen; Korrekturen von Materialfehlern; Rückgabe von unangemessenem Einkommen oder Klageeinreichungen. Die Fristverlängerung tritt auch ein, wenn der Notstand in der Ausführungsphase eines Verfahrens aufgerufen wurde.
Außerdem werden Garantievollstreckungen, die ab dem Inkrafttreten dieses königlichen Gesetzeserlasses bis zum 30. April 2020 auf Immobilien entfallen, nicht fortgesetzt
Die neuen Fristen für Benachrichtigungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Maßnahme zugeschickt wurden, verlängern sich bis zum 20. Mai 2020. Ist die regulär gewährte Frist länger, dann gilt längere Frist. Dies gilt für gewährte Aufschiebungs- und Fraktionierungsvereinbarungen und die Entwicklung der Versteigerungen und die Gütervergabe, um die Anforderungen, Beschlagnahmeverfahren, Informationsanforderungen, Plädoyers – oder Verhandlungseröffnung zu bearbeiten.
Kommt der Steuerzahler jedoch den steuerlichen Pflichten und Informationsanforderungen nach oder legt er seine Anträge in der regulär angesetzten Frist vor, dann gilt das Verfahren als abgeschlossen.
Die zuvor beschriebenen Bestimmungen gelten nicht für das Zollgesetzt. Das Zollgesetz beinhaltet eigene Sonderbestimmungen bezüglich Fristen für die Einreichung von Anträgen und Anfragen.
Zuletzt bleiben alle Büros der spanischen Steuerbehörde (Agencia Tributaria) während des Alarmzustands geschlossen, aber die elektronischen Benachrichtigungen werden weiterhin normal funktionieren.