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Elektronische Mitteilung in Spanien: Umfang der vorgeschriebenen elektronischen Verwaltungsmitteilung

Die Staatliche Steuerverwaltung (AEAT) und die Finanzverwaltung der Staatlichen Sozialversicherung Spaniens (TGSS) sind Einrichtungen, die mit vorbildlichen Verwaltungs- und Steuererhebungsmodellen arbeiten. Seit 2016 stellen sie bindend vorgeschriebene Verwaltungsmitteilungen im digitalen Format aus, und die Mehrwertsteuerabrechnungen und sonstigen Verwaltungsvorgänge erfolgen in elektronischer Form innerhalb der eigenen Systeme der jeweiligen Verwaltungsbehörde (elektronische Mitteilung in Spanien).

Die Anwendung moderner Technologien durch diese beiden Verwaltungsbehörden zeigt sich bereits seit einigen Jahren in der vorgeschriebenen Ausstellung von elektronischen Mitteilungen, sodass die gesamte Abwicklung im digitalen Format mithilfe der elektronischen Signatur erfolgt. So zum Beispiel die Steuerabrechnungen, Mehrwertsteuer, Buchhaltung, Jahresabschlüsse usw. Die Erfahrungen und Ergebnisse aus diesen Verfahren sind überaus positiv, was andere Behörden und Verwaltungsstellen dazu bewogen hat, dieses digitale Format zu übernehmen.

Nationale und europäische Regelung

Das spanische Gesetz 39/2015 schreibt vor, dass die elektronischen Mitteilungen ab Oktober 2016 bindend vorgeschrieben sind. Daher stimmt das Gesetz 39/2015 mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt überein. Diese Verordnung hebt die Richtlinie 1999/93/EG auf.

Im Rahmen dieser Regelung müssen die EU-Mitgliedstaaten diese notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme über die Europäische Kommission für die restlichen Mitgliedstaaten einführen, ebenso wie elektronische Signaturen bzw. Siegel, die in den Vertrauenslisten anderer EU-Mitgliedstaaten enthalten sind.

Diese Richtlinie (Gesetz 39/2015) hat Maßnahmen eingeleitet, die den Nachweis und die Bestätigung der Kenntnis von der Einführung der Mitteilungen ermöglichen, ebenso wie der vollständigen Kenntnis ihrer Inhalte anhand des Allgemeinen Zugangspunkts der Allgemeinen Staatsverwaltung.

Ist die elektronische Verwaltungsmitteilung und -kommunikation vorgeschrieben?

Ausnahmen:

1.  Wenn die Mitteilung anlässlich des spontanen Erscheinens des Betroffenen oder seines Vertreters in den Melde- und Registrierungsstellen unter gleichzeitiger Beantragung der persönlichen Mitteilung oder Benachrichtigung erfolgt.

2.  Wenn zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Verwaltungsvorgangs eine Mitteilung per direkter Übergabe durch einen Beamten der notifizierenden Verwaltungsstelle erforderlich ist.

3.  Die Verwaltungsbehörden können die Verpflichtung zur elektronischen Mitteilung für Verwaltungsvorgänge gesetzlich aufheben. Dies gilt im Falle von natürlichen Personen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ihrer Gewohnheiten beim Gebrauch elektronischer Mittel, ihrer Ausbildung oder aus all jenen sonstigen Gründen, die zur Betrachtung Anlass geben könnten, dass es zu einer Verletzung des effektiven gerichtlichen Schutzes kommen kann.

4. Ebenso wenig ist die elektronische Mitteilung in Spanien vorgeschrieben (und tatsächlich sogar verboten), wenn der Vorgang der Mitteilung von Elementen begleitet wird, die nicht in das elektronische Format umgewandelt werden können.

Bei Fragen in Verbindung mit der Abwicklung der elektronischen Mitteilung in Spanien steht Ihnen das Expertenteam von ARINTASS jederzeit mit Rat und Tat zur Seite und berät Sie gern.

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