Unternehmen, deren konsolidiertes Geschäftsvolumen aus der Gesamtheit der Konzernunternehmen bei Abschluss des vorherigen Geschäftsjahres 750 Millionen Euro übersteigt, sind verpflichtet, einen länderspezifischen Bericht/Country-by-Country Report (Formular 231) in Spanien einzureichen.
Ebenso sind im spanischen Staatsgebiet ansässige Unternehmen verpflichtet, dieses Formular einzureichen:
- nur, wenn sie das herrschende Unternehmen des Konzerns sind,
- wenn sie nicht von irgendeinem anderen in Spanien ansässigen oder nicht ansässigen Unternehmen abhängig sind,
- oder, wenn sie vom Konzern spezifisch dafür bestellt wurden.
In jedem Fall ist das steuerlich verpflichtete Unternehmen dasjenige, das vom Konzern in der Vorerklärung vom Formular 231 vor Ende des laufenden Geschäftsjahrs benannt wird.
Inhalt des Berichts
Der länderspezifische Bericht (Country-by-Country Reporting) in Spanien ist vom einzelnen Land oder von der jeweiligen Rechtsprechung abhängig und muss die folgenden Angaben enthalten:
- Die Bruttoeinnahmen des Konzerns, aufgeteilt nach Einnahmen mit verbundenen Unternehmen oder Drittunternehmen
- Gewinne oder Verluste vor Steuern
- Körperschaftssteuer (gezahlt und fällig)
- Der Betrag des Kapitals und der Rücklagen
- Anzahl der Angestellten
- Materielles Anlagevermögen (Sachanlagen)
- Eine Auflistung der in Spanien ansässigen Unternehmen, einschließlich der dauerhaften Betriebsstätten und der Hauptaktivitäten jedes einzelnen
- Sonstige Informationen, die für relevant erachtet werden, sowie gegebenenfalls eine Erläuterung der in diesen Informationen enthaltenen Daten.
Vorlage des Berichts
Die Vorlage des Formulars 231 erfolgt ausschließlich auf telematischem Weg per Internet, während die Abgabefrist für die Vorlage dieses Formulars von dem Tag nach Abschluss des Steuerzeitraums, auf den sich die bereitzustellende Information bezieht, bis zu zwölf Monate danach beträgt.
Es sollte unbedingt darauf hingewiesen werden, dass dieses Formular nur ein Instrument darstellt, das verwendet wird, um die Risiken bei der Verrechnungspreisgestaltung eines Konzerns zu bewerten.
Aus diesem Grund kann die Steuerverwaltungsbehörde auf die länderspezifische Information zurückgreifen, um Risiken in Verbindung mit der Erosion von Steuerbemessungsgrundlagen und der Gewinnübertragung (BEPS) zu beurteilen.
Die in diesem Formular enthaltenen Informationen können jedoch nicht als Ersatz einer detaillierten Analyse der Verrechnungspreise für jedes Geschäft und jeden Preis ohne eine komplexe Funktions- und Vergleichbarkeitsanalyse verwendet werden.
Die länderspezifische Information stellt an sich keinen abschließenden Beweis darüber dar, ob der Fremdvergleichsgrundsatz eingehalten wird, und die Steuerverwaltungsbehörde darf sich nicht darauf stützen, um Anpassungen der Verrechnungspreisgestaltung vorzuschlagen.
Bettina Náray