Teil II: Die wichtigsten Formalitäten bei Gründung einer Gesellschaft in Spanien
Der Gesellschaftsname
Erster Schritt in der Gründung einer Gesellschaft in Spanien ist die Reservierung eines gewünschten Namens. Dabei ist man grundsätzlich frei, der Name darf aber nicht identisch oder verwechselbar mit dem einer bestehenden Gesellschaft sein. Es empfiehlt sich daher, mehrere Namensalternative (nach Vorliebe sortiert) einzureichen. Die Prüfung dauert in der Regel etwa vier Werktage.
Einzige Ausnahme ist die S.L.N.E.: um die Namensanfragen beim Zentralen Handelsregister zu umgehen und so Zeit bei der Gründung zu sparen, setzt sich der Name einer solchen Gesellschaft immer aus Vor- und Nachname des Gesellschafters, einem Nummerncode und der Bezeichnung S.L.N.E. zusammen.
Die Satzung
Auch bei der Erstellung der Gesellschaftssatzung sind die Gesellschafter frei, folgende Punkte sollten aber in irgendeiner Form geregelt werden:
- Name
- Gegenstand
- Sitz
- Höhe des Stammkapitals und Anzahl der Anteile
- Geschäftsführungsorgan
- Regelungen über die Gesellschaftsversammlung
- Regelungen zur Auflösung und Liquidation
- Festlegung des Geschäftsjahres
Ausnahme ist abermals die S.L.N.E.: um deren Gründung zu beschleunigen, muß sie eine gesetzliche Mustersatzung verwenden, die nur in wenigen Fällen Änderungen erlaubt.
Das Stammkapital
Je nach Rechtsform ist bei Gründung einer Gesellschaft in Spanien das Stammkapital ganz oder teilweise einzuzahlen. Bei der S.L. beträgt das Stammkapital 3.000 € und ist vollständig einzuzahlen. Bei der S.A. beträgt das Stammkapital 60.000 €, muß allerdings bei Gründung nur zu einem Viertel eingezahlt werden; nur der Verkauf von Aktien kann erst erfolgen, wenn die 60.000 € erreicht sind.
Bei der S.L.N.E. beträgt das Stammkapital mindestens 3.012 € und maximal 120.202 €. Sollte diese Obergrenze überschritten werden, wird die Gesellschaft zu einer S.L. umgewandelt.
Gesellschafter und Geschäftsführer
Die Gründung einer Gesellschaft in Spanien bedarf mindestens eines Gesellschafters, der sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein kann. Allerdings gelten für die spanische Ein-Mann-GmbH (Sociedad Unipersonal) bestimmte Sonderregeln, wozu auch die zwingende Führung des Namenszusatzes S.U. gehört.
Eine S.L.N.E. darf nur maximal fünf Gesellschafter haben, die alle natürliche Personen sein müssen.
Schließlich muß die Gesellschafterversammlung (“Junta General”) einen oder mehrere Verwalter (“administradores”) bestimmen, denen die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt. Wie auch in Deutschland können sie allein- oder gesamtvertretungsberechtigt sein.
Die Notarielle Beurkundung und die Eintragung
Die Gründung einer Gesellschaft in Spanien bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. Dafür müssen die Personaldaten aller Gesellschafter sowie der Verwalter vorliegen. Besonderheit ist die S.L.N.E., bei der die Gründung über ein elektronisches Dokument erfolgt.
Nach der Beurkundung erfolgt die Eintragung ins Handelsregister, mit der die Gesellschaft ihre volle Rechtsfähigkeit erlangt. Die Eintragung erfolgt üblicherweise innerhalb von vier bis sechs Wochen nach Beurkundung.