Gemäß der Anordnung ISM/835/2023 vom 20. Juli ist eine entsandte Person eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die oder der in Spanien bei einem Unternehmen beschäftigt ist, das seine Tätigkeiten auf spanischem Gebiet ausübt, und von diesem Unternehmen in ein anderes Land geschickt wird, um dort im Auftrag dieses Unternehmens eine entgeltliche Arbeit zu verrichten.
Die neuen Sachverhalte, der Anmeldung gleichgestellten Arbeitenehmer im Sozialversicherungssystem werden in diesem Beschluss wie folgt berücksichtigt:
a) Entsendung von Arbeitnehmern in ein Land, in dem ein internationales Instrument zur Koordinierung der Sozialversicherung nicht anwendbar ist
b) Die Entsendung von Arbeitnehmern in ein Land, in dem zwar ein internationales Instrument zur Koordinierung der Sozialversicherung anwendbar ist, sie aber nicht in dessen subjektiven Anwendungsbereich fallen, weil es nur Staatsangehörige der jeweiligen Vertragsparteien betrifft
c) Die Entsendung von Arbeitnehmern in ein Land, in dem ein internationales Instrument zur Koordinierung der Sozialversicherung anwendbar ist, das die Anwendung der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Herkunftslandes während einer solchen Entsendung vorsieht, sobald die Höchstdauer der Entsendung abgelaufen ist, einschließlich etwaiger genehmigter Verlängerungen, wenn diese in dem jeweiligen internationalen Instrument vorgesehen sind
d) Die Entsendung von Arbeitnehmern in ein Land, in dem zwar ein internationales Instrument zur Koordinierung Sozialversicherung anwendbar ist, dieses aber nicht die Entsendung von Arbeitnehmern durch ihre Arbeitgeber in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorsieht.
Die vorgesehenen Beitragssätze werden an die Besonderheiten der in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung genannten Fälle angepasst.