1. Antrag – Mahnverfahren in Spanien
Gemäß Art. 812 des spanischen Zivilprozessgesetzes (kurz LEC) müssen die Forderungen bereits fällige unbestrittene bezifferte liquide Geldforderungen aufweisen. Der Antrag kann entweder anhand eines Formulars oder eines Schriftsatzes vom Gläubiger eingereicht werden (Art. 814 LEC). Die Geldforderung muss folgenderweise bei Einreichung eines Schriftsatzes belegt werden:
- durch Dokumente, die der Schuldner unterzeichnet hat (bspw. Vertrag);
- durch Rechnungen, Lieferscheine, Bescheinigungen, Telegramme, Telefaxe oder andere Dokumente, die Schulden zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner dokumentieren;
Der Gläubiger muss nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Prozessbevollmächtigten hier vertreten sein (Art.814.2 LEC). Nach Einreichung des Schriftsatzes, überprüft das Gericht dessen Zuständigkeit und ob der Antrag begründet ist.
2. Zuständigkeit des Gerichts
Im Mahnverfahren in Spanien ist grundsätzlich das Amtsgericht Juzgado de Primera Instancia des Wohnsitzes oder Firmensitzes des Schuldners zuständig (Art. 813 LEC). Sollte der Wohn- oder Firmensitz des Schuldners unbekannt bleiben, wird das Verfahren beendet. Der Gläubiger hat jedoch die Möglichkeit einen neuen Antrag zu stellen, wenn Wohn- oder Firmensitz bekannt sind.
3. Zulässigkeit des Antrags
Das Gericht genehmigt oder weist den Antrag ab. Wenn der Antrag für zulässig erklärt wurde, erhält der Antragsgegner eine gerichtliche Verfügung. Nach Zustellung der Verfügung wird er gefordert den geschuldeten Betrag binnen 20 Tagen zu zahlen (Art. 815.1 LEC).
4. Reaktion des Antragsgegners
- Zahlung : Zahlt der Antragsgegner, wird das Verfahren beendet und archiviert.
- Widerspruch : Der Antragsgegner kann rechtsmäβig innerhalb der Frist Widerspruch einlegen, indem er ein Schriftsatz bei Gericht einreicht (Art. 818.1 LEC).
- Handelt es sich um eine Forderung von weniger als 6.000€ wird das Mahnverfahren zu einer mündlichen Verhandlung (Art. 438 LEC).
- Handelt es sich aber um eine Forderung von mehr als 6.000€, muss der Antragsteller einen neuen Antrag stellen, um das bereits laufende Mahnverfahren in ein ordentliches Gerichtsverfahren weiterzuleiten (Art. 399 LEC).
- Weder Zahlung noch Widerspruch: Wenn der Antragsgegner innerhalb der Frist weder zahlt noch Widerspruch einlegt, wird dem Antragsteller eine Verfügung erteilt, welche die Vollstreckung des Titels zulässt (Art. 816.1 LEC).
5. Vollstreckungsverfahren
Der Antragsteller im Mahnverfahren in Spanien sollte einen Antrag auf Vollstreckung des Titels bei Gericht stellen (Art. 548 LEC).