Verringerung für Einnahmen aus immateriellen Vermögenswerten
Für bestimmte immaterielle Vermögenswerte sieht das Gesetz eine 60%-ige Verringerung für daraus erzielte Einnahmen vor. Es definiert des Weiteren den Umfang von immateriellen Vermögenswerten. Dazu gehören demnach auch Patente, Formeln, Gebrauchsmuster, ergänzende Schutzzertifikate für medizinische und Pflanzenschutzprodukte sowie Skizzen.
Das Gesetz räumt eine Übergangsregelung ein, um Überlappungen mit dem vorherigen System zu lösen. Steuerpflichtige, die im Besitz einer vor September 2013 ausgestellten Lizenz für immaterielle Vermögenswerte sind, können entscheiden, ob sie bis Ende ihrer Lizenzvereinbarung oder bis zum 30. Juni 2021 weiterhin dem bisherigen System angehören möchten.
Steuererleichterungen für Investitionen in Unterhaltungsproduktionen
All jene Produzenten, die die nachfolgend aufgeführten Kriterien erfüllen, können eine Steuererleichterung von 20% für die in Spanien angefallenen Kosten in Anspruch nehmen:
- Eintragung als Filmproduktionsfirma beim Ministerium für Bildung, Kultur und Sport
- Anfertigung von ausländischen Produktionen von Spielfilmen, audiovisuellen Werken oder darstellenden Künsten
- Mindestens 1.000.000 € an in Spanien angefallenen Kosten
Um diese Steuererleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen seitens der Produzenten folgende Auflagen erfüllt werden:
- Im Abspann der Produktion und in allen Werbehinweisen, für die eine Steuererleichterung angefordert werden soll, sind die Drehorte in Spanien und die Zusammenarbeit mit sämtlichen spanischen Institutionen anzuzeigen.
- Dem spanischen Institut für Film und audiovisuelle Kunst (ICAA) ist eine Kopie der audiovisuellen Produktion, der Synopse und des Werbematerials zur Verfügung zu stellen
- Der spanischen Regierung ist ein Recht auf teilweise Reproduktion für kulturelle oder touristische Zwecke einzuräumen.
- Das ICAA ist über die Produktionsdaten und die gesamten in Spanien entstandenen Produktionskosten zu informieren.
Prüfbefugnisse der Verwaltung
Das Gesetz erlaubt den Finanzämtern, die Umwandlung von aktiven latenten Steuern in einforderbare Beträge zu prüfen. Somit wird die Überprüfung von Buchverlusten, die zu aktiven latenten Steuern werden, ermöglicht.
Rechtsrahmen für Ratenzahlungen
Seit dem 1. Januar 2018 sind Risikokapitalunternehmen von der Pflicht befreit, minimale Ratenzahlungen auf Großunternehmen anzuwenden. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für Rückzahlungen aus Berichtszeiträumen vor dem 1. Januar 2018, dem Datum des Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes 2018.
Befreiung für Hafenbehörden
Das Gesetz führt eine Steuerbefreiung für Hafenbehörden im Zusammenhang mit der Übertragung von Elementen ihrer festen Anlagevermögen von „Puertos del Estado” oder offiziellen Kreditinstituten ein. Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung vollständig zur Darlehensrückzahlung eingesetzt wird.
Maßnahmen zur Unternehmensbesteuerung in Spanien: Zweckbestimmung für Aktivitäten von gesellschaftlichem Interesse
Am 5. Juli 2018 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das es den der Körperschaftssteuer unterworfenen Steuerpflichtigen ermöglicht zu entscheiden, dass 0,7% ihrer Brutto-Steuerverbindlichkeiten der Finanzierung von Aktivitäten von gesellschaftlichem Interesse zugewiesen werden sollen. Ein ähnliches Verfahren gilt bereits für die Einkommenssteuer.
Für weitere Informationen zu neuen Maßnahmen zur Unternehmensbesteuerung in Spanien setzen Sie sich bitte mit unserer Kanzlei in Verbindung.
Víctor Sáez