Der Gesetzesentwurf vom 31. August 2020, in dem Änderungen am Mehrwertsteuergesetz vorgenommen werden, wird veröffentlicht. Damit wird die Besteuerung von Lieferungen von Waren und Dienstleistungen, die von innergemeischaftlichen Endverbrauchern auf elektronischem Wege in Auftrag gegeben werden, geregelt. Diese werden von Unternehmern, die nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem sich die vorgenannten Tätigkeiten gemäss den Steuerstandortregeln befinden würden, bereitgestellt
Infolgedessen wurde ein System entwickelt, um die Mehrwertsteuer des elektronischen Geschäftsverkehrs zu modernisieren und zu erleichtern. Dieses System basiert hauptsächlich auf dem Ausbau des zentralen Anlaufstelles für Telekommunikation, Fernsehen und andere elektronisch erbrachte Dienste sowie auf der Reform des Gemeinschaftssystems für Fernverkäufe. Um das Steuermanagement zu vereinfachen, wird ein gemeinsamer Schwellenwert für kleine Unternehmen festgelegt, deren Markt auf der Digitalisierung basiert. Ebenso wird die Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr kleiner Sendungen von Nicht-EU-Kunden abgeschafft.
Die Hauptneuheiten des Gesetzentwurfs sind nachstehend aufgeführt:
- In Bezug auf zwei neue Warengruppen werden zwei neue optionale spezielle zentrale-Anlaufstelle-Regelungen definiert:
- aus Drittländern oder -gebieten importierten Waren an in einem Mitgliedstaat ansässige Endverbraucher Fernverkäufe
- innergemeinschaftliche Fernverkäufe (vom Anbieter von einem Mitgliedstaat in einen anderen versendet), die am Bestimmungsort besteuert würden.
- Option zur Anwendung des speziellen zentrale-Anlaufstelle-Systems für den Fernabsatz importierter Waren, deren innerer Wert 150 Euro nicht überschreitet
- Mehrwertsteuerbefreiung auf Importe von Waren, die zum Zeitpunkt des Imports im Rahmen des speziellen zentrale-Anlaufstelle-Systems deklariert werden müssen
- Einfügung von drei neuen speziellen zentrale-Anlaufstelle-Regelungen für die Erklärung und Abrechnung der Mehrwertsteuer auf Lieferungen von Waren und Dienstleistungen:
- Regime von ausserhalb der Union, dessen Anwendbarkeit die Dienstleistungen von Unternehmern oder Fachleuten betrifft, die nicht in der Gemeinschaft niedergelassen sind, und für Empfänger, die nicht den Status von Unternehmern oder Fachleuten haben
- Unionsregime, anwendbar auf Dienstleistungen von Unternehmern oder Fachleuten mit Sitz in der Gemeinschaft, jedoch nicht in dem Zielmitgliedstaat, in dem sie von Einzelpersonen konsumiert werden
- Importrregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder -gebieten importierten Waren, für die Fachkräfte, die Fernverkäufe von aus Drittländern importierten Waren durchführen, deren Wert 150 Euro nicht überschreitet, gelten können.
Da es sich um ein sehr komplexes Thema handelt, empfehlen wir Ihnen, sich an unser Expertenteam bei Arintass zu wenden, falls Sie mehr über dieses Thema erfahren möchten oder weitere Fragen zu Steuerverletzungen haben.
Víctor Sáez