Am 1. März wurde das Organgesetz 1/2023 vom 28. Februar, dass das Organgesetz 2/2010 vom 3. März über die sexuelle und reproduktive Gesundheit und den freiwilligen Schwangerschaftsabbruch ändert, im Staatsanzeiger (BOE) veröffentlicht.

Was den Inhalt der Verordnung im Bereich der Arbeit betrifft, so werden alle am Tag nach ihrer Veröffentlichung, d.h. am 2. März 2023, in Kraft treten, mit Ausnahme der Reform des überarbeiteten Textes des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit (LGSS).

Die drei besonderen Situationen, die in dieser Vorschrift enthalten sind und die bisher nicht geschützt waren, sind:

  • Der Krankheitsurlaub, den eine Frau im Falle einer sekundären Menstruationsstörung in Anspruch nehmen kann
  • Ein freiwilliger oder unfreiwilliger Schwangerschaftsabbruch während der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Arbeitsunfähigkeit
  • Der Zeitraum zwischen dem ersten Tag der neununddreißigsten Schwangerschaftswoche und der Entbindung.
BESONDERE SITUATIONEVENTUALITÄTENMANGELRÜCKFALLLEISTUNGSANSPRUCHDAUERLEISTUNGSBETRAGZAHLUNG DER LEISTUNG
SEKUNDÄR BEHINDERTE MENSTRUATIONAllgemeine EventualitätenNeinNeinErster Tag der KrankenmeldungBis zum Entlassungsschein des Arztes1. bis 20. Tag: 60% Bemessungsgrundlage
 
Ab dem 21. Tag: 75% Bemessungsgrundlage
Ab dem 1. Tag: INSS/MUTUA durch delegierte Zahlung
SCHWANGERSCHAFTSABBRUCHAllgemeine EventualitätenNeinJaErster Tag des KrankengeldesBis zum Entlassungsschein des Arztes1. Tag: Gehalt
 
2. bis 20. Tag: 60% Bemessungsgrundlage
 
ab dem 21. Tag: 75% Bemessungsgrundlage
Tag 1: Arbeitgeber
 
Ab dem 2. Tag: INSS/MUTUA durch delegierte Zahlung
SCHWANGERSCHAFT ARBEITENDE FRAU AB DEM 1. TAG DER 39. WOCHEAllgemeine EventualitätenJaJaErster Tag des KrankengeldesVom Krankenstand bis zum Entbindung1. Tag: Gehalt
 
2. bis 20. Tag: 60% Bemessungsgrundlage
 
ab dem 21. Tag: 75 % Bemessungsgrundlage
Tag 1: Arbeitgeber
 
Ab dem 2. Tag: INSS/MUTUA durch delegierte Zahlung

Inmaculada Pessini

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