Das königliche Gesetzesdekret mit Maßnahmen zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben für Eltern und Betreuer wird angenommen.
Der Erlass dieser Maßnahmen steht im Einklang mit der europäischen Richtlinie zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Eltern und Betreuer, insbesondere der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019.
Familienrechtliche Genehmigungen
Die drei Genehmigungen, die in das vom Ministerium für Arbeit und Sozialwirtschaft geförderte Familiengesetz aufgenommen und schließlich genehmigt wurden, sind:
- Elternurlaub bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes: für die Betreuung des Kindes (oder eines Pflegekindes welches über ein Jahr beherbergt wird). Dieser Urlaub, der nicht länger als 8 Wochen dauern darf, ist nicht übertragbar und kann flexibel in Anspruch genommen werden. Ungezahlte Beurlaubung
- Fünf bezahlte Tage pro Jahr (anstatt der derzeitigen 2 Tage) können verwendet werden, wenn ein Unfall oder schwere Krankheit vorliegt, die Pflege erfordert, sowie bei Krankenhausaufenthalten oder nicht stationären Operationen, die Ruhe zu Hause erfordern. Sie gilt sowohl für die Betreuung von Personen, die mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zusammenleben, unabhängig davon, ob sie Verwandte sind oder nicht, als auch für Verwandte bis zum 2. Grad (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister)
- Vier bezahlte Tage für Notfälle: wenn aus dringenden und unvorhersehbaren familiären Gründen eine sofortige Anwesenheit erforderlich ist, z. B. bei Krankheit oder Unfall. Bei einer Genehmigung aufgrund des Todes des Ehepartners (2 Tage) werden auch registrierte Partnerschaften berücksichtigt. Die Genehmigung kann stundenweise in Anspruch genommen werden, bis die vier Tage vollständig genutzt sind.
Gleichstellung mit unverheirateten Paaren
Schließlich hat der Königliche Erlass auch die im Familiengesetz vorgesehene Gleichstellung von verheirateten und unverheirateten Paaren zugestimmt. Letztere können nun 15 Tage Urlaub beantragen und in Anspruch nehmen, bei Eintragung im Register für unverheiratete Partner, wie dies auch bei Frischvermählte der Fall ist. Dieser Urlaub wird bezahlt, es gibt also keine Gehaltseinbußen.
Als Teil eines königlichen Erlasses über Anti-Krisen-Maßnahmen werden die neuen Genehmigungen sofort nach ihrer Veröffentlichung im BOE in Kraft treten.
Inmaculada Pessini