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Neues Sozialversicherungssystem für Entsandte (Expatriates)

Sozialversicherungssystem für Entsandte (Expatriates)

Am 1. November trat die Verordnung ISM/835/2023 vom 20. Juli in Kraft, die den Umfang und die Bedingungen der der Anmeldung bei der Sozialversicherung gleichgestellten Situation im Falle der Entsendung von Arbeitnehmern im Dienste ihrer Unternehmen außerhalb des Staatsgebiets regelt.

Dieses Dokument ersetzt den früheren Erlass des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung vom 27. Januar 1982, der sich aus der Notwendigkeit ergab, die Verordnung an den neuen normativen Rahmen und die Entwicklung der internationalen Vereinbarungen anzupassen.

Die geschäftliche Tätigkeit der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland hat im Laufe der Jahre zugenommen, und die derzeitige Situation hält Arbeitnehmer, insbesondere diejenigen, die kurz vor dem Ruhestand stehen, davon ab, Versetzungen zu akzeptieren, da sie dann nicht mehr an das spanische Sozialversicherungssystem angeschlossen sind.

Dieser neue Erlass zielt darauf ab, sich an die rechtlichen Veränderungen anzupassen, die Mobilität der Arbeitskräfte zu erleichtern und den sozialen Schutz der entsandten Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass die Arbeitnehmer, die dies freiwillig beantragen, ihre spanischen Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte Dauer ihrer Entsendung ins Ausland beibehalten können.

Verfahren für die Kommunikation

Für den freiwilligen Anschluss an die spanische Sozialversicherung legt Artikel 7 der Verordnung ISM/835/2023 vom 20. Juli die folgenden Regelungen fest:

a) Sowohl die Arbeitnehmer als auch die Unternehmen müssen gemeinsam und unter Verwendung eines offiziellen Formulars schriftlich der Anwendung der spanischen Sozialversicherungsvorschriften zustimmen, wobei diese Vereinbarung unabhängig von den zwingenden Rechtsvorschriften des Landes ist, in das sie entsandt werden. Die Sozialversicherung hat dieses offizielle Formular zur Verfügung gestellt, das Sie hier finden können

b) Die Unternehmen sind verpflichtet, diese Vereinbarung der Sozialversicherungsanstalt vorzulegen und müssen dieses Dokument auch der staatlichen Arbeits- und Sozialversicherungsaufsichtsbehörde auf Verlangen vorlegen

c) Die Unternehmen bewahren das Dokument für die Dauer der Entsendung und bis zum letzten Tag des vierten Kalenderjahres nach Beendigung der Entsendung auf

d) Eine Kopie der Vereinbarung muss dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden.

Zu diesem Zweck hat die Sozialversicherung im Amtsblatt 15/2023 vom 31. Oktober eine Übergangsregelung von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Erlasses festgelegt, in der Fristen für die Mitteilung der der Registrierung gleichgestellten Situation vereinbart werden, so dass bald neue Codes für die Mitteilung der SAA zur Verfügung stehen werden.

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HR-Leiterin

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