Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Spanien

Die Veröffentlichung des Gesetzes 14/2013 vom 27. September zur Unterstützung von Unternehmern und ihrer Internationalisierung, das im Jahr 2015 durch das Gesetz 25/2015 vom 28. Juli über Mechanismen für zweite Chancen geändert wurde, brachte wichtige Neuerungen in die Ausländerbehörden. Die Verfahren zur Beantragung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Spanien wurden deutlich vereinfacht.

Golden Visa in Spanien – Investition in Immobilien

Mit Inkrafttreten des Gesetzes 14/2013 vom 27. September zur Unterstützung von Unternehmern und ihrer Internationalisierung, das Spanien attraktiver für Investitionen und Talente machen soll, wurden die Anforderungen für Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse gelockert. Das Gesetz sieht die Vergabe eines Golden Visa in Spanien vor, wenn eine Summe von mindestens 500.000 € abgabenfrei in Immobilien investiert wurde.

Zusatz- und Überstunden in Spanien

Die Kontrolle der Arbeitszeit stellt für den Unternehmer häufig ein Problem dar, da er entweder seinen Arbeiter nicht den Eindruck einer übermäßigen Kontrolle geben möchte, nicht weiß, welches System er am besten einführen kann oder, weil er nicht daran interessiert ist, die Überstunden in Spanien festzuhalten. Dabei ist es sehr wichtig, dass die Unternehmen die von den Angestellten geleisteten Stunden aufzeichnen, damit sie eine Kontrolle über die geleisteten Überstunden je Arbeitnehmer haben und sich so bei rechtlichen Problemen rechtfertigen können.

Pflicht der Selbstständigen in Spanien – Verpflichtende Anmeldung im Sistema Red

Am 6. März wurde im spanischen Staatsanzeiger die Verordnung ESS/214/2018 veröffentlicht, durch die alle Selbstständigen dazu verpflichtet werden, sich im Sistema Red anzumelden und über Mitteilungen auf telematischem Weg zu empfangen. Es handelt sich dabei um eine neue Pflicht der Selbstständigen in Spanien. Die Anmeldung kann entweder direkt durch den Selbstständigen oder durch eine für das Sistema Red zugelassene Person erfolgen und ist ab dem 1. Oktober verpflichtend.

Die Vereinbarung über das vertragliche und nachvertragliche Wettbewerbsverbot in Spanien

Die Vereinbarungen über das vertragliche und nachvertragliche Wettbewerbsverbot in Spanien sind Maßnahmen der Unternehmer, mit denen verhindert werden soll, dass die Arbeitnehmer ihre in dem Unternehmen erworbenen Erfahrungen und Kenntnisse anderen, derselben Branche angehörenden oder eine ähnliche Tätigkeit ausübenden Unternehmen zur Verfügung stellen, sei es während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses oder nach dessen Beendigung.

Die verhaltensbedingte Kündigung in Spanien

Der schwerwiegende Verstoß eines Arbeitnehmers kann die einseitige Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine verhaltensbedingte Kündigung in Spanien veranlassen. Es ist wichtig, dass bei der Entscheidung zur Kündigung alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, damit diese nicht als unzulässig oder nichtig erklärt wird.