Die Gesellschaftsgründung in Spanien unterscheidet sich nicht wesentlich von der in Deutschland. Insbesondere die zur Verfügung stehenden Rechtsformen in Spanien weisen große Ähnlichkeiten mit dem deutschen Gesellschaftsrecht auf. Allerdings gibt es auch einige Besonderheiten, die prospektive Firmengründer berücksichtigen sollten, um in Spanien erfolgreich zu sein.
Die wichtigsten Elemente der Gesellschaftsgründung in Spanien seien in zwei Artikeln kurz dargestellt, von denen dieser erste die Rechtsformen in Spanien behandelt:
Teil I: Die zur Auswahl stehenden Rechtsformen in Spanien
Wie bereits angedeutet, entsprechen die beliebten Gesellschaftsformen in Spanien wesentlich den deutschen. Ein Unterschied zu Deutschland besteht lediglich darin, daß Personengesellschaften aufgrund der fehlenden Haftungsbegrenzung in Spanien noch unbeliebter sind als in Deutschland.
Kapitalgesellschaften
Die am häufigsten vorzufindende Gesellschaft ist die haftungsbeschränkte Sociedad Limitada (S.L.), in etwa das Pendant zur deutschen GmbH. Ihre Beliebtheit gründet sich in der großen rechtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Flexibilität, die ihre gesetzliche Rahmenbedingungen ermöglichen.
Größere Gesellschaften, die ihre Anteile an der Börse gehandelt sehen wollen (was der S.L. untersagt ist), wählen stattdessen die Form der Sociedad Anónima (S.A.), der spanischen Aktiengesellschaft. Wesentliche Besonderheit der S.A. sind ihre zusätzlichen Publikationserfordernisse in Amtsblättern bzw. Zeitungen.
Schließlich existiert seit 2003 eine neue Gesellschaftsform, die die Gründung von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die den spanischen Markt dominieren, vereinfachen soll: es ist die Sociedad Limitada Nueva Empresa (S.L.N.E.). Der maßgebliche Unterschied zur normalen S.L. ist, daß die Gründung lediglich eine Meldung und zwei Behördengänge voraussetzt, wodurch sie – abweichend von der normalerweise zeitintensiven Gründung spanischer Gesellschaften – in 48 Stunden möglich sein soll.
Personengesellschaften
Obschon in Spanien nicht weit verbreitet, seien hier doch der Vollständigkeit halber die Personengesellschaften kurz umrissen.
Die Sociedad Civil ist die spanische Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Wie die deutsche GbR entsteht sie, wenn mindestens zwei Personen beschließen, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, der nicht in der Ausübung eines Handelsgewerbes besteht. Der Abschluß des Gesellschaftsvertrages erfolgt formfrei und bedarf einer notariellen Beurkundung nur dann, wenn als Einlage eine Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht vorgesehen ist. Die Gesellschafter haften nach außen persönlich, gesamtschuldnerisch und unbeschränkt.
Anders als im deutschen Recht hängt die Frage der Rechtsfähigkeit der Sociedad Civil von den Gesellschafter ab: es steht in ihrem Ermessen, die Gesellschaft zu einer juristischen Person zu erheben, indem sie ihre Vereinbarungen notariell festhalten und im Handelsregister eintragen lassen.
Parallel zur deutschen OHG gibt es Spanien die Sociedad Colectiva, deren Hauptunterschied zur Sociedad Civil darin besteht, daß der Gesellschaftszweck in Ausübung eines Handelsgewerbes besteht. Anders als bei Kapitalgesellschaften könne hier nicht nur Bar- oder Sacheinlagen, sondern auch Einlagen in Form von Arbeits- oder Dienstleistungen erbrachten werden. Die Gründung der Sociedad Colectiva erfolgt durch notarielle Beurkundung und Eintragung im Handelsregister.
Eine Abweichung von der Sociedad Colectiva ist schließlich die Sociedad Comanditaria, die neben unbeschränkt haften Gesellschaftern auch Kommanditisten hat, die nur in Höhe ihrer Einlage haften. Anders als in Deutschland sind solche Gesellschaften in Spanien äußerst selten.
Im zweiten Artikel dieser Reihe werden wir auf die Formalitäten der Gesellschaftsgründung von verschiedenen Rechtsformen in Spanien eingehen.