Vorschrift über beherrschte ausländische Unternehmen (CFC)
Die Vorschrift über beherrschte ausländische Unternehmen schiebt die Gewinnverlagerung in einen Mitgliedstaat mit niedrigem Steuersatz auf, um eine aggressive Steuerplanungspraxis zu bekämpfen, bei der die Steuerzahler große Gewinnbeträge von einer hoch besteuerten Muttergesellschaft in niedrig besteuerte Tochtergesellschaften verlagern und dadurch die Steuergesamtschuld der Gruppe verringert wird.
Die CFC-Vorschrift hat die Erträge von niedrig besteuerten beherrschten ausländischen Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaft umverteilt, so dass die Muttergesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, mit der Körperschaftsteuer belastet wird. Auf diese Weise wird der Anreiz, Gewinne von einem Staat in einen anderen zu übertragen, abgeschafft.
Switch-over-Klausel
Die Switch-over-Klausel (Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode) vermeidet die doppelte Nichtbesteuerung durch eine Methode der aggressiven Steuerplanung, bei der Steuerzahler Befreiungen in Anspruch nehmen, die sich aus der Schwierigkeit ergeben Steuerzahlern, die ihre Steuern aus dem Ausland zahlen, Rückerstattungen zu leisten. Auf diese Weise können die Vorteile in den EU-Binnenmarkt gelangen und unversteuert in Umlauf gebracht werden. Die Switch-over-Klausel bekämpft diesen steuerlichen Missbrauch, indem ausländische Steuerzahler der Steuerpflicht unterliegen und Steuervergünstigungen aus ihrem Land erhalten, anstatt von der Steuer befreit zu werden.
Wegzugsbesteuerung
Die Wegzugsbesteuerung hindert Unternehmen daran, die Besteuerung durch die Übertragung ihres Vermögens zu umgehen. So wird eine Form der aggressiven Steuerplanung bekämpft, wobei die Steuerzahler ihre Steuerschuld verringern, indem sie ihren Sitz oder die Vermögenswerte in Niedrigsteuergebiete übertragen. Durch die Besteuerung von nicht realisierten Vermögenswerten beugt die Wegzugsbesteuerung Verlusten bei der Steuerbemessungsgrundlage vor; erzielte Gewinne werden ohne Eigentumsübergang aus der Steuerhoheit eines Mitgliedsstaates übertragen.
Abzugsfähigkeit von Zinsen
Die Abzugsfähigkeit von Zinsen wirkt entmutigend auf künstliche Schuldenregelungen, die darauf abzielen, Steuern zu minimieren. Steuerzahler sind bemüht ihre Steuerschuld zu verringern, indem sie Konzernunternehmen in Gebieten mit hohem Steuersatz dazu bringen Schulden gegenüber Tochtergesellschaften in Niedrigsteuergebieten zu haben, die mit „aufgeblähten“ Zinsen zurückgezahlt werden müssen. Die ATAD-Richtlinie führt eine Beschränkung der Zinsen ein, die ein Steuerzahler pro Steuerjahr abziehen darf (Zinsschranke). Laut dieser Richtlinie sind die Nettozinsaufwendungen nur bis zu einer festen Grenze abzugsfähig, die abhängig vom Bruttogewinn des jeweiligen Steuerzahlers variiert.
Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch (GAAR)
Die Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch wirkt als eine Art Schutzmauer, die aggressiver Steuerplanung entgegenwirkt, wenn keine spezifischen Vorschriften zur Anwendung kommen. Ziel der GAAR-Vorschrift ist die Bekämpfung der Unvorhersehbarkeit dieser sich rasch entwickelnden Strategien. Die Vorschrift beugt steuerlichen Missbrauchspraktiken vor, indem sie Behörden befugt, den Steuerzahlern den Vorteil missbräuchlicher Steuerregelungen zu verwehren, selbst wenn es keine spezifischen Vorschriften zur Bekämpfung der Steuerumgehung gibt.
Die Steuerumgehung stellt eine erhebliche Bedrohung für die Entwicklung der Wirtschaft des EU-Binnenmarkts dar. Glücklicherweise erweist sich die Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken als vielversprechender Fortschritt bei der Entgegenwirkung aggressiver Steuerplanungen.
Víctor Sáez