Die Nutzung von Firmenwagen ist in vielen Unternehmen gängige Praxis, aber sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen sich über die damit verbundenen steuerlichen und arbeitsrechtlichen Auswirkungen im Klaren sein. Mit der Veröffentlichung des Urteils 131/2024 des Obersten Gerichtshofs wurden klare Leitlinien eingeführt, die vor allem die gemischte Nutzung dieser Fahrzeuge betreffen.

Der Oberste Gerichtshof hat in Anlehnung an die Kriterien des Gerichtshofs der Europäischen Union die Auffassung vertreten, dass im Falle der Nutzungsüberlassung von 50 % der für die Tätigkeit genutzten Fahrzeuge durch den Arbeitgeber unter Anwendung der in Artikel 95. Tres. 2ª LIVA aufgestellten Vermutung die anderen 50 % der privaten Nutzung nicht als vom Arbeitnehmer entrichtet gelten, wenn es keinen Nachweis für die Zahlung einer Gegenleistung, keine Lohnkürzung und keinen Verzicht auf Rechte zugunsten des Arbeitgebers gibt. Daher könnte dieser Anteil der Überlassung nicht als lästige Dienstleistung, sondern als unentgeltlich eingestuft werden.

Wenn der Arbeitnehmer also keine Zahlung leistet oder auf einen Teil seines Entgelts verzichtet und das Recht auf Nutzung des Fahrzeugs nicht mit dem Verzicht auf andere Leistungen verbunden ist, handelt es sich nicht um ein entgeltliches Geschäft. Er unterliegt daher nicht der Mehrwertsteuer, und folglich muss dem Arbeitnehmer auch keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden.

Ungeachtet der Tatsache, dass es sich um eine unentgeltliche Überlassung handelt und daher keine Mehrwertsteuer erhoben werden sollte, wird der Firmenwagen, wenn er sowohl für private als auch für berufliche Zwecke genutzt wird, als Sachleistung betrachtet, was bedeutet, dass sein Wert in die Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmers für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbezogen werden muss.

Der Beschluss 131/2024 des Obersten Gerichtshofs legt die 50 %-Vermutung fest, d. h. bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass die Nutzung des Fahrzeugs zu gleichen Teilen auf berufliche und private Zwecke verteilt ist. Das bedeutet, dass die Nutzung des Fahrzeugs zu 50 % als Sachbezug gewertet wird. Diese Vermutung gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer, die das Fahrzeug ausschließlich für berufliche Zwecke nutzen, wie z. B. kaufmännische Angestellte, die zuverlässig nachweisen können, dass das Fahrzeug ausschließlich für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit genutzt wird, und die daher von der 50 %-Vermutung ausgenommen sind.

In solchen Fällen ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Unternehmen die Nutzung des Fahrzeugs durch detaillierte Aufzeichnungen über die geschäftliche Nutzung, wie z. B. Fahrtenberichte, Parkplätze (mit Stechuhr) oder Flottenmanagementsysteme, genauestens dokumentiert. Ein solcher Nachweis kann verhindern, dass das Fahrzeug als Sachbezug betrachtet wird und somit zusätzliche Steuerlasten entstehen. Der Schlüssel zur Befreiung dieser Arbeitnehmer von der Vermutung ist die Fähigkeit, die ausschließliche Nutzung für berufliche Tätigkeiten nachzuweisen.

Für die Bewertung des Fahrzeugs als Sachbezug sind hingegen folgende Unterscheidungen zu treffen:

  1. Fahrzeug, das dem Arbeitgeber gehört: Der Wert beträgt 20 % pro Jahr der Anschaffungskosten des Fahrzeugs für den Arbeitgeber, einschließlich aller Kosten und Steuern, die für den Betrieb erhoben werden
  2. Fahrzeug, das sich nicht im Besitz des Auftraggebers befindet: Der Wert beläuft sich auf 20 % pro Jahr des Marktwerts, einschließlich der mit dem Erwerb verbundenen Kosten und Steuern, der dem Fahrzeug entsprechen würde, wenn es neu wäre.

Auf diese Bewertungen kann eine Ermässigung von bis zu 30 % angewandt werden, wie in Artikel 48a der Einkommensteuerverordnung (Königliches Dekret 439/2007) angegeben.

Anhand der Bewertung des Fahrzeugs und des Prozentsatzes der privaten Nutzung erhalten wir den Sachwert des Fahrzeugs, der auf die Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers angerechnet wird.

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Expert für Arbeitsrecht