Der Verstoß gegen Art. 194, LGT Abs. 1, besteht darin, durch Weglassen relevanter Daten oder Angabe falscher Daten in Selbstveranlagungen, Datenmitteilungen oder Anträgen zu Unrecht Erstattungen zu beantragen, die sich aus den Vorschriften der jeweiligen Steuer ergeben, ohne dass die Erstattungen erwirkt worden sind.
Das Zentrale Wirtschaftsverwaltungsgericht klärt mit seinem Beschluss vom 21.05.2021 die Frage nach dem Zusammentreffen der erforderlichen Elemente des Steuervergehens: das objektive Element, die Typizität und das subjektive Element (Verschulden), sowie deren angemessene Zurechnung in der angefochtenen Sanktionsvereinbarung.
Der Gerichtshof hat über die Prüfung des objektiven Tatbestands des Verstoßes gemäß Artikel 194 des Gesetzes 58/2003 entschieden und weist darauf hin, dass im Falle eines von der Verwaltung als missbräuchlich eingestuften Erstattungsantrags – rechtswidriges Verhalten, das dem Fiskus keinen finanziellen Schaden zufügt – ein erschwerendes Element vorliegen muss, wie z.B. das Weglassen relevanter Daten oder die Angabe falscher Daten, beides Voraussetzungen, die einem Verheimlichungsverhalten des Steuerpflichtigen ähnlich sind.
Mit anderen Worten: Damit ein solcher missbräuchlicher Antrag strafbar ist, müssen in der Selbsteinschätzung, der Mitteilung oder dem Antrag falsche Daten angegeben oder relevante Daten ausgelassen werden. Wenn also eine Erstattung zu Unrecht beantragt wird, diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt sind, ist das Verhalten des Steuerpflichtigen nicht strafbar.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Aufnahme bestimmter Daten in z. B. eine Selbsteinschätzung zwar falsch sein kann, es sich aber nicht unbedingt um falsche Daten handeln muss. Wenn das Weglassen relevanter Daten oder die Angabe falscher Daten bei dem Verhalten, das in der unberechtigten Beantragung einer Erstattung besteht, die die Unangemessenheit der Erstattung bestimmt, nicht nachgewiesen wird, ist dieses Verhalten nicht strafbar.