Derzeit sind die ersten zwei Wochen des Vaterschaftsurlaubs bindend vorgeschrieben und müssen direkt nach der Geburt in Anspruch genommen werden. Die verbleibenden sechs Wochen können frei gewählt werden. Entweder direkt im Anschluss an die ersten zwei Wochen oder jederzeit innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes. In diesem Fall ist der Arbeitgeber 15 Tage vor Inanspruchnahme dieser sechs Wochen darüber in Kenntnis zu setzen. Dieser achtwöchige Vaterschaftsurlaub wird zu 100 % entlohnt und ist nicht übertragbar, das heißt, wird er vom Vater nicht in Anspruch genommen, kann dieser Urlaub nicht an die Mutter abgetreten werden.
Im Falle von Mehrlingsgeburt sowie mehrfacher Adoption, Obhut oder Pflege werden ab dem zweiten Kind jeweils zwei zusätzliche Wochen Vaterschaftsurlaub pro weiteres Kind angerechnet. Die letzte Woche des Vaterschaftsurlaubs kann unabhängig zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der 12 Folgemonate ab der Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden.
Der Vaterschaftsurlaub kann unter Voll- oder Teilzeitbeschäftigung erfolgen, dies unter vorheriger Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass das Unternehmen für die Sozialabgaben Zuschüsse in Höhe von bis zu 100 % für die Arbeitgeberanteile in Anspruch nehmen kann, wenn sich ein Arbeitnehmer im Vaterschaftsurlaub in Spanien befindet und eine Neueinstellung als Vertretung dieses Arbeitnehmers stattfindet. Die Zuschüsse gelten in diesem Falle für beide Arbeitnehmer.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass bei Beendigung des Vertretungsvertrags das Unternehmen dem Arbeitnehmer keine Entschädigung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlen muss.