Das neue Königliche Gesetzesdekret erweitert die Anwendung der Flexibilitätsmaßnahmen, die seit Beginn der Gesundheitskrise und unter den Bedingungen des Königlichen Gesetzesdekrets 2/2021 vom 26. Januar beschlossen wurden, sowie die außerordentlichen Maßnahmen bezüglich der Befreiung der Sozialversicherungsbeiträge von Unternehmen. Es verlängert auch die außerordentlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit, die im Königlichen Gesetzesdekret 30/2020 vom 29. September über soziale Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigung enthalten sind, und schließlich verlängert es alle ergänzenden Schutzmaßnahmen, die notwendig sind, um die Stabilität der Beschäftigung zu gewährleisten und Entlassungen und Arbeitsplatzvernichtung zu vermeiden.
Zu den neuen Merkmalen der Vereinbarung gehören:
- eine Änderung bei den Entlastungen im Zusammenhang mit ERTES;
- die Änderung der Aktivitäten (CNAE), die die ERTE nach Sektoren ermöglichen;
- eine Änderung des Modells der diskontinuierlichen befristeten Verträge zugunsten der Arbeitsplatzstabilität und des touristischen Sektors.
Die im Königlichen Gesetzesdekret 30/2020 vom 29. September enthaltenen außerordentlichen Maßnahmen in Bezug auf Kündigungen und Entlassungen, die Unterbrechung der Berechnung von Zeitverträgen, die Sicherung von Arbeitsplätzen sowie die Grenzen in Bezug auf die Ausschüttung von Dividenden und die Steuertransparenz und den Einsatz von Überstunden und neuem Outsourcing bleiben in Kraft.
Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekrets legt fest, dass die ERTES, die automatisch bis spätestens zum 30. September verlängert werden, sind:
- Höhere Gewalt ERTES basierend auf Artikel 22 des RD-Gesetzes 8/2020 bis 30. September
- Die ERTES wegen Behinderung auf Basis des RD-Gesetzes 24/2020, die sog. ERTES de rebrote
- Die ERTES wegen Behinderung auf der Grundlage des RD-Gesetzes 30/2020 oder des RD-Gesetzes 2/2021 im Rahmen ihrer Entscheidungen und während des Schließungszeitraums
- ERTES aufgrund der Begrenzung durch das RD-Gesetz 30/2020 und das RD-Gesetz 2/2021.
Artikel 2 des Königlichen Gesetzesdekrets 11/2021 legt fest, dass im Falle neuer Einschränkungen, Behinderungen oder Begrenzungen erneut ERTES zwischen dem 1. Juni und dem 30. September beantragt werden können.
Ebenso kann ein Antrag auf Einleitung eines Beschäftigungsregelungsplans aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder produktionsbedingten Gründen (ERTE ETOP) gestellt werden.
Entlastungen für ERTES bei Behinderung
Unternehmen, die zwischen Juni und September aufgrund von behördlichen Beschränkungen zur Bekämpfung der Pandemie am Betrieb gehindert werden, können während der Schließungszeit ein ERTE wegen Behinderung beantragen. Die Ausnahmen variieren auch je nach Größe der Belegschaft:
- Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern: 100% Befreiung
- Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern: 90% Befreiung.
Entlastungen zur Begrenzung ERTES
Es gibt neue Entlastungsprozentsätze für die Ertes wegen Begrenzung (sowohl neue als auch erweiterte Dateien), die sich je nach dem Monat der Anwendung ändern:
- Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern:
- Juni und Juli: Entlastungen von 85%
- August und September: Entlastung von 75%.
- Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern:
- Juni und Juli: 75% Entlastung
- August und September: 65% Entlastung.
Entlastungen von ERTES von besonders geschützten Sektoren und Wertschöpfungsketten
Die Unternehmen, die in der Liste der CNAE aufgeführt sind und von denen abhängig sind und als Wertschöpfungskette betrachtet werden, werden Entlastungen nutzen können.
Um die Aktivierung der Beschäftigung zu fördern, werden bei dieser Gelegenheit größere Entlastungen für Arbeitnehmer, die in die Arbeit zurückkehren, angewendet.
Im Folgenden geben wir die Prozentsätze an, die Sie zwischen Juni und September 2021 freistellen können:
- Arbeiter die wieder in ihre Position eingesetzt werden. Anzuwenden von Juni bis September 2021:
- Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten: 95% Entlastung
- Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern: 85% Entlastung.
- Suspendierte Arbeiter. Prozentsatz verändert sich in September:
- Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern: 85% Entlastung von Juni bis August und 70% im September
- Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten: 75% Entlastung von Juni bis August und 60% im September.
Inmaculada Pessini