Artikel 12 des Gesetzes 11/2021 über die Verhütung und Bekämpfung von Steuerbetrug ändert das Gesetz 29/1998 sowie Artikel 113 des Allgemeinen Steuergesetzes über die richterliche Genehmigung zum Betreten der Wohnung von Steuerpflichtigen.
Wenn Steuerprüfungen dies erfordern, haben die Inspektoren die Möglichkeit, den Sitz der Unternehmen zu betreten, wofür sie eine Reihe von Bedingungen erfüllen müssen:
- Bei Zustimmung des Eigentümers des Unternehmens, ist eine gerichtliche Anordnung nicht erforderlich.
- Einholung einer Eintrittgenehmigung bei der in der Verordnung festgelegten Verwaltungsbehörde, bei der es sich in der Regel um den Beauftragten der zuständigen Steuerbehörde handelt.
- Eine richterliche Genehmigung vorlegen, wenn sie die verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre des Steuerpflichtigen betreten wollen und der Steuerpflichtige dies ablehnt, da die Privatsphäre verfassungsrechtlich unantastbar ist. Das Verfahren zur Erteilung einer richterlichen Genehmigung muss hinreichend begründet sein und den Zweck, die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit des Eintritts darlegen.
- Auf Wunsch des zu prüfenden Steuerpflichtigen muss ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder ein anderer Fachmann seiner Wahl hinzugezogen werden.
Diese Änderungen stützen sich auf die Entscheidung 1231/2020 des Obersten Greichtshofes, mit der das Rechtsmittel gegen ein Urteil des obersten Gerichtshofes Andalusiens entschieden wird, mit dem die Berufung gegen den Beschluss eines Gerichts für Verwaltngsstreigkeiten, mit dem der Steurverwaltung den Eingan in den Sitz eines Untermehnes gestattet wurde, abgewiesen wurde.
Dieser Urteil ergänzt einen früheren Urteil, 2818/2017, in dem Folgendes beschlossen wurde:
- Die Einreisegenehmigung muss an das Bestehen eines bereits eingeleiteten Kontrollverfahrens geknüpft sein, dessen Beginn dem Kontrollierten unter Angabe der von den Ermittlungen betroffenen Steuern und Zeiträume mitgeteilt worden ist.
- Darüber hinaus muss der Gerichtsbeschluss die Notwendigkeit, Eignung und Verhältnismäßigkeit der Eintrittmaßnahme begründen und rechtfertigen, wobei die von der Verwaltung vorgelegten Informationen und ihre Anforderungen einem Vergleich unterzogen werden. Eine Genehmigung durch Gerichtsbeschluss ist nur nach Prüfung dieser Voraussetzungen zulässig.
- Die Genehmigung zum Betreten der Wohnung muss eine absolute Ausnahmesituation darstellen, deren Notwendigkeit im konkreten Fall ausdrücklich begründet werden muss, und zwar sowohl im Antrag der Verwaltung als auch, was noch wichtiger ist, im Gerichtsbeschluss. Es muss eine eindeutige und begründete Rechtfertigung für den Zweck des Eintritts der Verwaltung gegeben werden.
Eine Eintrittgenehmigung für prospektive, statistische oder unbestimmte Zwecke, ohne dass genau angegeben wird, welche Informationen eingeholt werden sollen, wäre in diesem Sinn nicht möglich.